Wer die Steuererklärung fristgerecht einreicht, der kann frühzeitig mit der Bearbeitung durch das Finanzamt und einer eventuellen Rückzahlung rechnen. Wer seine Steuererklärung selbst ausfüllt, für den gilt die Frist zum 31. Mai 2015.
Für die meisten Arbeitnehmer ist die Abgabe einer Steuererklärung beim Finanzamt verpflichtend. Die Frist Ende Mai gilt dabei für alle Abgabeverpflichteten, die ihre Steuererklärung selbst einreichen. Da dieser Tag im Jahr 2015 auf einen Sonntag fällt, haben Steuerzahler rechnerisch sogar noch bis zum 01.06.2015 Zeit. Wer einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein mit der Bearbeitung beauftragt, für den verlängert sich die Frist automatisch auf den 31.12.2015. Eine Fristverlängerung kann, mit entsprechend stichhaltiger Begründung, allerdings auch von allen beantragt werden, die das Steuerformular selbst ausfüllen. Wer nicht zur Einkommenserklärung verpflichtet ist, dem bleiben ganze vier Jahre, bis die Erklärung eingereicht werden kann. Hierbei fällt die Frist also auf den 31. Dezember 2018.
Als Eingangsdatum gilt bei einer per Post verschickten Steuererklärung das Datum des Eingangsstempels des Finanzamts. Bei einer elektronisch übermittelten Steuererklärung mit gültiger elektronischer Unterschrift gilt das Datum, an dem diese versendet wurde. Wer beide Wege nutzt, die elektronische Version jedoch nicht unterschreibt, für den zählt wiederum auch der Eingangsstempel auf dem Papierformular als Datum.
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